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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB (Stand: 2014)

1. Fahrtgebiet sind die Binnenwasserstraßen der Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das Befahren anderer Wasserstraßen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2. Versicherung

2.1. Der Vermieter hat alle Boote zugunsten des Mieters gegen Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl auf den deutschen Binnengewässern versichert. Die in der Versicherung enthaltene Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,00 Euro muss vom Mieter getragen werden. Der Betrag ist zu Beginn der Charterfahrt an den Vermieter in bar zu zahlen. Dem Mieter wird der Betrag in voller Höhe zurückerstattet, wenn das Boot zum vereinbarten Reiseende und –ort in ordentlichem und unbeschädigtem Zustand dem Vermieter zurückgegeben wird.
 
2.1. Der Vermieter haftet nicht für Beschädigungen, Unfälle, Körperverletzungen, Diebstahl oder Abhandenkommen privater Güter. Wenn durch Nachlässigkeit die Windschutzscheiben, Schrauben, Planen und Gestänge beschädigt werden, haftet die Versicherung nicht dafür. Der Mieter ist für den Schaden voll verantwortlich.

3. Allgemeines

Eine Stunde Verspätung durch den Mieter bei der Rückgabe des Bootes berechnet ihm der Vermieter mit 50 Euro; jede weitere angebrochene Stunde mit je 100 Euro. Sämtliche Verbrauchsstoffe gehen zu lasten des Mieters, insbesondere Treibstoffe, Gas, Spiritus, ebenso Gastliegegebühren, Hafen- und Schleusengebühren. Das Boot ist bei Ende der Fahrt vollgetankt an den Vermieter zu übergeben, ebenso ist der Fäkalientank bei den entsprechenden Entsorgungsstationen zu entleeren. Zuwiederhandlungen haben zur Folge das die Kaution vorerst einbehalten wird.

4. Rücktritt vom Chartervertrag

4.1. Bei Rücktritt des Mieters bis 2 Monate  vor Fahrtbeginn, verfällt die geleistete Anzahlung in voller Höhe. Bei Rücktritt von weniger als 4 Wochen vor Fahrtbeginn, betragen die Stornokosten 100 % der Mietsumme. Kann das Boot vom Vermieter zum vereinbarten Reisetermin anderweitig vermietet werden, ist lediglich die Bearbeitungsgebühr von 150 Euro durch den Mieter zu entrichten. Ist eine Weitervermietung nur für einen kürzeren Zeitraum möglich oder nur durch Gewährung eines Preisnachlasses, trägt der Mieter lediglich den Differenzbetrag zum voll vereinbarten Mietpreis zzgl. 100 Euro Stornokosten.
 
4.2. Der Ausfall von elektronischen Ausrüstungsgegenständen, die das Schiff an der Weiterfahrt nicht hindern, schließt eine Mietpreisminderung aus. Ist der Vermieter infolge eines vorher entstandenen Schadens oder aus irgendwelchen von ihm nicht abhängigen Gründen nicht in der Lage das vereinbarte Boot zu übergeben, hat er das Recht dem Mieter entweder ein Boot mit derselben Anzahl von Kojen zur Verfügung zu stellen oder den geleisteten Mietbetrag zu erstatten, ohne dass der Mieter hieraus einen Anspruch auf Schadensersatz erwirbt. Die Höhe der Mietpreiserstattung  richtet sich prozentual nach der Anzahl der Tage, an denen Ausfall der Nutznießung erfolgte.

5. Pflichten des Mieters

5.1. Das freie Verfügungsrecht über das gemietete Boot wir dem Mieter in dem Augenblick zuerkannt, in dem er bestätigt, dass Boot und Motor allgemein betriebsfähig sind. Er hat sich vorher mit dem Boot und seinen Einrichtungen vertraut gemacht.
 
5.2. Bei Übernahme vorhandene versteckte Mängel oder nach Übergabe entstandene Mängel an Boot, Maschine und Ausrüstung berechtigen den Mieter nicht den Mietzins zu verweigern oder zu mindern.
 
5.3. Der Mieter versichert, zur Bootsführung einen im Fahrtgebiet gültigen Befähigungsnachweis zu besitzen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen, auch durch die an der Fahrt teilnehmenden Personen, besonders Fahrverbots- und Geschwindigkeitsregelungen.
 
5.4. Der Mieter verpflichtet sich nur soviel Personen zu befördern, wie im Chartervertrag vereinbart sind. Er betreibt mit dem Boot keine gewerbliche Personenbeförderung und unterlässt die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen mit dem Boot.
 
5.5. Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist nur in Notsituationen derselben gestattet. Schlepphilfe darf der Mieter nur im äußersten Notfall annehmen, wobei er vor Übernahme der Schleppleinen den Schlepp- oder Bergelohn mit dem Führer des Schiffes in angemessener Höhe zu vereinbaren hat.

6. Schäden während der Charterfahrt

6.1. Der Mieter / Skipper führt täglich das Logbuch vollständig. Bei Havarien z.B. Leck, Brand hat er den Vermieter und wenn notwendig, die zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen und alle zur Einrichtung eines Havarieprotokolls notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, so haftet er für den gesamten Havarieschaden.
 
6.2. Der durch Havarie verursachte und während der Dauer des Chartervertrages entstandene Nutznießungsverlust gibt keinerlei Anrecht auf eine ganze oder teilweise Erstattung der Miete durch den Vermieter.
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